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Haushaltshilfe wird unter denselben Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung gewährt, wenn behinderte Menschen oder Kriegsbeschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für) wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.
§ 54 Sozialgesetzbuch IX, § 26 Bundesversorgungsgesetz
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