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Aktuelles aus der Gemeinde

 

Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.

  2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

  3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

  4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs, 5 BMG widersprechen.


Die Eintragung dieser Übermittlungssperren kann über unser Bürgerserviceportal auf www.vgem-iphofen.de oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o.g. Homepage unter Was erledige ich wo, Formular & Download, Einwohnermeldeamt, Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz erfolgen.

Ihr Einwohnermeldeamt

 

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